Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Nachweis der Nebentätigkeiten

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Nebentätigkeitsverordnung
§ 8 Ausnahmen

(1) Die Ablieferungspflicht nach § 7 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Gutachtertätigkeiten sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,
5. vorübergehende Tätigkeiten, die in herausragendem Maße im öffentlichen Interesse oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme für erforderlich hält.

(2) § 7 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


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