Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 5 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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Nebentätigkeitsverordnung

§ 5 Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 73 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ganz oder teilweise verboten, ist der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


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