Besoldung Mecklenburg-Vorpommern
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Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § .2 Begriffsbestimmungen

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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.


mehr zu: Nebentätigkeitslandesverordnung M-V
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