Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 18 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich

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§ 18 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich  

(1) Beamtete Ärzte in Krankenhäusern, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:

1. einen Betrag in Höhe der Kostenerstattung nach § 24 Abs. 2 bis 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder nach § 45 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) sowie

2. als Vorteilsausgleich einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert bei erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Nummer 1 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinaus gehenden Mehrbetrag.

Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von diesen Ärzten nach Satz 1 Nr. 1 zu erstattende Betrag von den einzelnen Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.

(2) Bei Ärzten des Krankenhauses, die für das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, richtet sich die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung oder § 45 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes . Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

(3) Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

(4) Für Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Entgelts nach den Bestimmungen des § 17.


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