Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 10 Begriff

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte von Mecklenburg-Vorpommern interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern

§ 10 Begriff

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung nach Absatz 1 gelten nicht:

1. der Ersatz von Fahrkosten,

2. Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie auf der Grundlage der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes gewährt wurden, ansonsten bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 460), für den vollen Kalendertag vorsieht,

3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,

4. die vereinnahmte Umsatzsteuer.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  



mehr zu: Nebentätigkeitslandesverordnung M-V
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de © 2024