Besoldung Mecklenburg-Vorpommern |
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten
1. des Landes (Landesbeamte),
2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Die Verordnung gilt für das Personal der Hochschulen im Sinne des § 55 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), soweit im Landeshochschulgesetz oder auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte.