Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 16 Zulage für Klimaerprobung

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 16 Zulage für Klimaerprobung

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

5. Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst 

§ 16 Zulage für Klimaerprobung

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,51 Euro täglich.


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Red 20231128

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