Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend

1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder
b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder

2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern

verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) Die Zulage beträgt in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 1 153,39 Euro monatlich,
b) des Absatzes 1 Nr. 2 102,26 Euro monatlich.

Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.


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