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Nebentätigkeitsrecht für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist in den §§ 67 bis 75 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 74 LBG M-V sind weitere Vorschriften zur
Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern (NLVO M-V) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die beim Bund in § 65 BBG getroffenen Regelungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten finden sich im LBG M-V weitgehend in den §§ 68 und 71 LBG M-V wieder. Die Genehmigungspflicht umfasst grundsätzlich jede Nebentätigkeit und wird lediglich durch den Verweis auf anderslautende gesetzliche Vorschriften beschränkt. Auf die Formulierung des „Zweitberufs“ als Versagungsgrund für die Genehmigung wurde bislang verzichtet. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung liegt beim Dienstvorgesetzten. Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 7 Abs. 1 NLVO M-V die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 1.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 NLVO M-V schriftlich anzuzeigen. Verfahren, Auskunftspflicht, Bedingungen und Auflagen sind in § 71 LBG M-V geregelt. Die landesrechtliche Regelung sieht eine generelle Nachweispflicht über die für die Entscheidung erforderlichen Umstände vor (§ 71 Abs. 1 S. 2. LBG M-V), insbesondere über Art, Umfang und Höhe der aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Das erforderliche dienstliche Interesse bei der Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur (§ 70 Abs. 1 S. 1, Nr. 2 LBG M-V) ist nicht (wie beim Bund) nur aktenkundig zu machen, sondern gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Die genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in § 69 LBG M-V geregelt. Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) weitgehend überein, ist aber anders gegliedert.
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 67 LBG M-V geregelt, der im Kern der Bundesregelung (§ 64 BBG) entspricht. Allerdings wird in der Landesvorschrift auf das Verlangen des Dienstvorgesetzten abgestellt (und nicht auf die oberste Dienstbehörde). Daneben ist gemäß § 67 Nr. 2 LBG M-V ausdrücklich auch eine Nebentätigkeit in Organen von Unternehmen zulässig, soweit ihre Ausübung im öffentlichen Interesse liegt. Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 11 Abs. 2 S. 1 NLVO M-V geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Mecklenburg-Vorpommern folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 72 LBG M-V inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 70 Abs. 2 LBG M-V geregelt. In den §§ 15 bis 19 NLVO M-V sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 75 LBG M-V regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein. Die Anzeige hat jedoch gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 LBG M-V gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen, der gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 LBG M-V gegebenenfalls auch für ein Nebentätigkeitsverbot zuständig ist. (Zum Vergleich: Beim Bund ist in beiden Fällen die letzte oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen kann.)
Nebentätigkeitsregelungen in Mecklenburg-Vorpommern und beim Bund
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UT 20200421