Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 57 Krankenpflegepersonal

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§ 57 Krankenpflegepersonal                           

(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c sowie nach § 31 Abs. 2 .

(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.


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