Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 49 Errichtung

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§ 49 Errichtung                           

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2. sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),

werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.                           


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