Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 87 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

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§ 87 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte                       

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

1. wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),

2. den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats (§ 21 Abs. 1),

3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

4. Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,

5. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,

6. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

7. den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3,

8. die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 64 Abs. 2,

9. die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 67 Abs. 2 sowie

10. die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 67 Abs. 3 .

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.  


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