Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 76 Hochschulen

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§ 76 Hochschulen                           

(1) Auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dasselbe gilt für Honorarprofessoren, Gastprofessoren und -dozenten, nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und Lehrstuhlvertretungen.

(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte an einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.


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