Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 7 Gruppen

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§ 7 Gruppen     

In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.      


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