Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 6 Arbeiter

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§ 6 Arbeiter     

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Arbeitern wahrgenommen wird. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.     


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