|
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen: Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation >>>zur (Vor)Bestellung |
PDF-SERVICE: Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 56 Nichtständige Beschäftigte
(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens fünf Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten.
Die Vertretung besteht bei
.
| 5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten | aus einer Person |
| 41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten | aus drei Mitgliedern |
| 101 und mehr nichtständigen Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern |
.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b sowie § 31 Abs. 2 . § 40 gilt entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.
|
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern Sie haben Sehnsucht nach Urlaub und suchen nach dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Ferienwohnung, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Unsere Partner-Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland und den benachbarten Staaten Österreich, Schweiz oder Italien. Im Mittelpunkt unseres Urlaubsportals steht aber das wunderschöne Mecklenburg-Vorpommern mit seinen besonders liebenswürdigen Gastgebern. Highlights in Mecklenburg Vorpommern sind u.a.: - die Halbinsel Fischland-Darß-Zingst mit ihren wilden Stränden Ahrenshoop und das Künstlerdorf, Die Landeshauptstadt Schwerin, Insel Hiddensee, Insel Rügen und der Jasmund Nationalpark, Müritz Nationalpark, Mecklenburgische Seenplatte, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Rostock, Sonneninsel Usedom, Warnemünde und Hansestadt Wismar. Küste und ihre Inseln Fischland-Darß-Zingst (perfekt für Naturfans). Feine Sandstrände, dichte Wälder und den berühmten Weststrand. Insel Rügen: Nationalpark Jasmund mit dem Kredifelsen sowie einer einzigartigen Bäderarchitektur in Binz. Insel Hiddensee: Ganz ruhig und ohne Autos. Ideal zum Abschalten und Wandern. Die Seen und das Binnenland Mecklenburgische Seenplatte: Das „Land der 1.000 Seen“. Müritz ist der größte Binnensee. Ein Paradies zum Bootfahren und Radeln. Mecklenburgische Schweiz: Eine hügelige Landschaft mit klaren Seen, alten Alleen und verträumten Gutshäusern. Historische Städte Rostock, Wismar & Stralsund: Diese Hansestädte haben alte, wunderschöne Backstein-Altstädte, die zum Teil zum UNESCO-Welterbe gehören. Schwerin: Die Landeshauptstadt besticht durch das märchenhafte Schweriner Schloss auf einer Insel. Warnemünde: klassischer Ort an der Ostsee mit einem wunderschönen Strand, Leuchtturm und Fischbrötchen am Hafen. |
Red 20260814