Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 47 Gesamtpersonalrat

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§ 47 Gesamtpersonalrat                           

(1) Bestehen im Landesbereich in einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Satz 1 gilt in Fällen des § 8 Abs. 2 entsprechend.

(2) Bestehen im Bereich einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsamtes, eines Zweckverbandes oder im Bereich einer der Aufsicht des Landes unterstehenden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes oder in einer Dienststelle mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

(3) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

(4) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(5) Die §§ 10 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(6) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.                          


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