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§ 46 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu
2.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
2.001 bis 4.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
4.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
(5) Beim Innenminister wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6) (aufgehoben)
(7) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
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Red 20260814