Besoldung Mecklenburg-Vorpommern
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Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § .4 Beamte

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§ 4 Beamte   

Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.   



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