Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 38 Freistellung

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 38 Freistellung                           

(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge.

(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrats werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

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300 bis 600 Beschäftigten   ein Mitglied  
601 bis 1.000 Beschäftigten   zwei Mitglieder  
1.001 bis 2.000 Beschäftigten  drei Mitglieder  
bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten  ein weiteres Mitglied 

.

Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder sind zunächst der Vorsitzende, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der Gruppenmitglieder im Personalrat und sodann die Gruppen entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Von Satz 3 kann durch einstimmigen Beschluß sämtlicher Personalratsmitglieder abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder aus dem Personalrat aus, so gelten für ihre Nachfolger die Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der nach Satz 2 durch Beschluß des Personalrats freigestellten Mitglieder unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Sollen Mitglieder des Personalrats teilweise oder über die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden oder sollen vollständige Freistellungen nach Absatz 3 Satz 2 aufgeteilt werden, so entscheidet darüber die Dienststelle auf Antrag des Personalrats. Stimmt die Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so entscheidet darüber auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle das Verwaltungsgericht.

(5) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrats erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds des Personalrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.                       


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- Rügen mit seinem Kreidefelsen
- das noble Schweriner Schloss
- sowie die autofreie Insel Hiddensee
- und die Mecklenburgische Seenplatte.

Ahrenshoop und das Künstlerdorf, Die Landeshauptstadt Schwerin, Insel Hiddensee, Insel Rügen und der Jasmund Nationalpark, Müritz Nationalpark, Mecklenburgische Seenplatte, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Rostock, Sonneninsel Usedom, Warnemünde und Hansestadt Wismar.

Küste und ihre Inseln

Fischland-Darß-Zingst (perfekt für Naturfans). Feine Sandstrände, dichte Wälder und den berühmten Weststrand.

Insel Rügen: Nationalpark Jasmund mit dem Kredifelsen sowie einer einzigartigen Bäderarchitektur in Binz.

Insel Hiddensee: Ganz ruhig und ohne Autos. Ideal zum Abschalten und Wandern.
Insel Usedom: Die Sonneninsel hat weite Sandstrände und sehr schöne Seebrücken in den Kaiserbädern.

Die Seen und das Binnenland

Mecklenburgische Seenplatte: Das „Land der 1.000 Seen“. Müritz ist der größte Binnensee. Ein Paradies zum Bootfahren und Radeln.

Mecklenburgische Schweiz: Eine hügelige Landschaft mit klaren Seen, alten Alleen und verträumten Gutshäusern.

Historische Städte

Rostock, Wismar & Stralsund: Diese Hansestädte haben alte, wunderschöne Backstein-Altstädte, die zum Teil zum UNESCO-Welterbe gehören.

Schwerin: Die Landeshauptstadt besticht durch das märchenhafte Schweriner Schloss auf einer Insel.

Warnemünde: klassischer Ort an der Ostsee mit einem wunderschönen Strand, Leuchtturm und Fischbrötchen am Hafen.

 

Red 20260814

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