Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft                   

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienstverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust der Wählbarkeit,

6. gerichtliche Entscheidung nach § 21,

7. Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Solange Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens oder Untersuchungsverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat.

(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.                 


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