Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen                 

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

4. nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,

6. eine neue Dienststelle gebildet wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.

(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.                


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