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§ 18 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, soweit der Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflußt haben kann.
(2) Jeder Wahlberechtigte und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen den Personalrat beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.
(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
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Red 20260814