Besoldung Mecklenburg-Vorpommern |
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§ 1 Anwendungsbereich
In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.