Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 96 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

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§ 96 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 3 Abs. 6, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 11 und für die Belassung und die Rückforderung § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), entsprechend.

 


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