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§ 70 Ausübung von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn,
1. der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen oder
2. der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, ausnahmsweise zulassen, daß die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
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Red 20260814