Besoldung Mecklenburg-Vorpommern |
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§ 7 Ernennungsfälle, -form und -grundsätze
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art
(§ 5 Abs. 1),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Beförderung, Amtsherabsetzung),
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Laufbahngruppenaufstieg, -abstieg).
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem dessen Art kennzeichnenden Zusatz:
a) "auf Lebenszeit",
b) "auf Zeit" mit Angabe der Zeitdauer,
c) "auf Probe",
d) "auf Widerruf" oder
e) "als Ehrenbeamter",
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der die Art des neuen Beamtenverhältnisses kennzeichnende Zusatz nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit Angabe der Zeitdauer, "auf Probe" oder "auf Widerruf", so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf. Ist jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar, daß die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden des Dienstherrn zurückzuführen ist. Fehlt der Zusatz "auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.
(4) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 vorzunehmen.