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§ 47 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Zustimmung des Beamten
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 45 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
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