Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 38 Entlassung des Beamten auf Widerruf

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§ 38 Entlassung des Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

 


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