Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 34 Zwingende Entlassungsgründe

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§ 34 Zwingende Entlassungsgründe

Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten,
2. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 44) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
3. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
4. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
5. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

 


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