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§ 31 Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Zulässig ist dabei auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von drei Jahren nicht übersteigt. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für diesen Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
(5) Bei der Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.
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Red 20260814