Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
Oberste Dienstbehörde ist
1. für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2. für die Beamten
a) der Gemeinden die Gemeindevertretung,
b) der Landkreise der Kreistag,
c) der Ämter der Amtsausschuss,
d) der Zweckverbände die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle,
3.für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist
1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
2. für
a) die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
b) die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
(3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 


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