Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 28 Beamter auf Probe in leitender Funktion

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§ 28 Beamter auf Probe in leitender Funktion

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften unberührt.
(4) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören und nicht richterliche Unabhängigkeit voraussetzen. In den kommunalen Körperschaften sind Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 die Ämter der den kommunalen Wahlbeamten nachgeordneten Dezernenten oder Amtsleiter sowie in den Amtsverwaltungen die Ämter der Amtsleiter und der leitenden Verwaltungsbeamten, soweit die Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Ämter
1. der Mitglieder des Landesrechnungshofes,
2. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
3. die in § 40 Abs. 1 genannt sind.
(6) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3. in den Fällen des § 56 mit der Übernahme des Mandats,
4. mit der Berufung in eines der in § 40 Abs. 1 genannten Ämter,
5. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
6. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
7. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 34 bis 36 und 37 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt.
(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.
(8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(9) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. 


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