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§ 27 Anstellung, Beförderungsverbote
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt für Bewährungsbewerber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) nur insoweit, als sie Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes angehören.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer mindestens dreimonatigen Erprobungszeit. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.
Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden; das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden.
(4) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden.
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Red 20260814