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§ 26 Probezeit
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten; die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bei anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) muss die Probezeit mindestens drei Jahre betragen; bei Bewährungsbewerbern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) beträgt die Probezeit drei Jahre. Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit bis zu der in Satz 2 geregelten Dauer verlängert werden
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst, bei Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 24) angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Im gehobenen und im höheren Dienst ist jedoch eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten; diese Zeit verkürzt sich insoweit, als die anrechenbare Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.
(3) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit verkürzt werden. Die Grenzen ergeben sich aus Absatz 2 Satz 2. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.
(4) Die Probezeit von anderen Bewerbern oder Bewährungsbewerbern darf nur durch den Landesbeamtenausschuss abgekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt bei anderen Bewerbern in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr, bei Bewährungsbewerbern in Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes sechs Monate und in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr. Der Landesbeamtenausschuss darf bei Bewährungsbewerbern nur Dienstzeiten auf die Probezeit anrechnen, die nach dem 2. April 1991 im öffentlichen Dienst absolviert und nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind. Außerdem muss die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.
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Red 20260814