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§ 24a Anforderungen an Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25)
erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, daß der Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
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Red 20260814