Besoldung Mecklenburg-Vorpommern |
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§ 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten.