Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 140 Beamte der Berufsfeuerwehren

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§ 140 Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren sind zu Beamten zu ernennen. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, treten sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren wird dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt (Feuerwehrdienstunfähigkeit). Die Feuerwehrdienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.
(3) § 134 Abs. 3 und 4 sowie § 137 gelten entsprechend.

 


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