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§ 14 Rücknahme von Ernennungen
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt war oder wird oder
3. wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4. die Ernennung ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen; § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat; sie ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören; § 28 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.
(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.
(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.
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Red 20260814