Besoldung Mecklenburg-Vorpommern
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § .14 Rücknahme von Ernennungen

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 14 Rücknahme von Ernennungen

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt war oder wird oder
3. wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4. die Ernennung ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen; § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat; sie ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören; § 28 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.
(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.
(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.


mehr zu: Landesbeamtengesetz M-V
  Startseite | www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann