Besoldung Mecklenburg-Vorpommern
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Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 139 Beamte des Strafvollzugsdienstes

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§ 139 Beamte des Strafvollzugsdienstes

Die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst treten, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.


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