Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 137 Heilfürsorge

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§ 137 Heilfürsorge

Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt. Dies gilt nicht für die Heilbehandlung wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

 


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