Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 135 Gemeinschaftsunterkunft

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§ 135 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 4 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

 


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