Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 128 Wahlbeamte

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§ 128 Wahlbeamte

(1) Wahlbeamte sind leitende Beamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf.
(2) Die §§ 30 und 31 finden auf Wahlbeamte keine Anwendung.

 


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