Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 123 Anträge und Beschwerden

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§ 123 Anträge und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 4), so kann sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(3) Der Beamte kann Eingaben, die laufbahnrechtliche Probleme betreffen und von grundsätzlicher Bedeutung sind, an den Landesbeamtenausschuss richten; § 117 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt. 


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