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Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 119 Sitzungen, Verhandlungsleitung, Beschlüsse

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§ 119 Sitzungen, Verhandlungsleitung, Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet.
(3) Der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(4) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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