Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Treffen von Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 27,
2. Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten,
3. Mitwirkung bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen,
4. Stellungnahme zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften,
6. Unterbreitung von Vorschlägen an die Landesregierung zur Änderung, Ergänzung und Neufassung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen,
7. Erfüllung der übrigen dem Landesbeamtenausschuss durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.
Die Landesregierung kann dem Landesbeamtenausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.
(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf einer Amtszeit der Landesregierung einen Bericht. 


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