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Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 109 Dienstliche Beurteilung

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§ 109 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten sind, soweit sich aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses nichts anderes ergibt, während der Probezeit und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe besonderer Richtlinien dienstlich zu beurteilen. Ist der Beamte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht beurteilt worden, so hat er, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Anspruch auf eine Beurteilung. Polizeivollzugsbeamte, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht beurteilt worden sind, haben einen Anspruch auf Beurteilung, sofern sie noch nicht das zweiundfünfzigste Lebensjahr überschritten haben.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie ist dem Beamten persönlich zu eröffnen, soweit er hierauf nicht verzichtet. Sie ist zur Personalakte zu nehmen.


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