Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 108 Vereinigungsfreiheit

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§ 108 Vereinigungsfreiheit

(1) Aufgrund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.

 


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