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§ 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 8 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich
a) als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 1) nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfungen, soweit sie vorgeschrieben oder üblich sind,
b) als anderer Bewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 2) oder als Bewerber, der nach Maßgabe der aufgrund Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 907) erlassenen Rechtsverordnung über die Bewährungsanforderungen oder des Abschnitts 4 der Laufbahnverordnung vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V S. 861) bis zum 31. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis berufen wurde (Bewährungsbewerber),
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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Red 20260814