Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte ab 01.01.2018

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Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungstabellen ab 01. Januar 2018

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a
Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung und Versorgung wurde bislang dazu genutzt, das BBesG in ein Landes besoldungsgesetz zu überführen.

Im Übrigen greift es auf das bewährte Besoldungssystem zurück, aber die Grundbesoldung sieht seit 01.08.2011 den Stufenaufstieg nach Erfahrung vor (statt Lebensalter). Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern hat den Tarifabschluss nicht übernommen. In einem Spitzengespräch mit den Gewerkschaften hat man sich aber einvernehmlich verständigt:
- im Jahr 2017 verbleibt es bei der 1,75-prozentigen Steigerung zum 01.06.2017.
- bis 2022 bleibt es beim Versorgungsabzug in Höhe von 0,2 Prozent.
- 2018 und 2019 werden die Tarifergebnisse zeit- und wirkungsgleich auf Beamte übertragen.
- Anwärter erhalten ab dem 01.01.2018 70,00 Euro mehr
- die Jahressonderzahlung wird ab dem Jahr 2018 dynamisiert.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/mecklenburg_vorpommern.

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 112,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 287,80 Euro. Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG: 
- in den Besoldungsgruppen A2 bis A 8: 116,31 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 123,46 Euro

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2018 (Monatsbeträge in Euro)


 

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